idgr.de – Lexikon: N
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Nichtabnahmeentschädigung
Eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen die Banken von Kunden, die ein bewilligtes Darlehen nicht abnehmen. Das ist dann eine Art Schadensersatz für entgangene Zinsen. Üblich ist die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung zum Beispiel dann, wenn ein Forward Darlehen, mit dem sich der Kreditnehmer günstige Zinsen für die Anschlussfinanzierung sichern wollte, nicht abgenommen wird, weil die Zinsen am Markt weitaus günstiger sind. Darlehensnehmer müssen von daher immer prüfen, ob ein anderes Darlehen auch dann günstiger ist, wenn die Nichtabnahmeentschädigung gezahlt werden muss.
Nominalzins
Unter dem Nominalzins versteht man den Zins, der pro Jahr für einen Kredit zu zahlen ist.
Dabei berücksichtigt der Nominalzins im Gegensatz zum Effektivzins keine Nebenkosten des Kredites und auch nicht die Verrechnungsmethode der Bank. Die Nominalzinsangabe ist dementsprechend für einen Kreditvergleich nicht geeignet.
NV Bescheinigung
Eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung kann von Menschen beantragt werden, die prinzipiell einkommensteuerpflichtig sind, aber in einem bestimmten Steuerjahr keine Einkünfte erzielen, die über den Steuerfreibetrag hinausgehen und somit keine Einkommensteuer zahlen müssen.
Beantragt werden muss diese NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt. Einmal ausgestellt ist sie für drei Jahre gültig. Wenn allerdings in dieser Zeit die Einkünfte wider Erwarten steigen, muss eine Mitteilung dazu an das Finanzamt erfolgen.
Legt man die NV-Bescheinigung bei der Bank vor, braucht man keinen Freistellungsauftrag zu erteilen.