Kredit ohne Arbeitsstelle
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Die Banken sehen es nicht gerne, wenn ein Kunde ohne Arbeitsstelle einen Kredit beantragt. Arbeitslose werden grundsätzlich abgelehnt. Doch man muss nicht unbedingt eine unselbstständige Arbeitsstelle haben, um an einen Kredit zu kommen. Es gibt durchaus Fälle, in denen ein Kredit ohne Arbeitsstelle möglich ist. Welche das sind, werden nachstehend aufgeführt.
Selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten
Viele Menschen sind selbstständig oder freiberuflich tätig. Sie haben dementsprechend keine Arbeitsstelle. Trotzdem haben auch sie die Chance auf einen Kredit ohne Arbeitsstelle. Für sie gelten allerdings andere Maßstäbe. Zur Beurteilung ihrer finanziellen Situation müssen sie Ein- und Ausgabenrechnungen, Bilanzen (bei Unternehmen mit einem gewissen Umsatz) und den letzten Einkommenssteuerbescheid vorlegen. Nach studieren der Unterlagen entscheidet dann die Bank, ob ein Kredit möglich ist oder nicht.
Andere Möglichkeiten für einen monatlichen Geldeingang
Den Banken ist es wichtig, dass regelmäßig Geld auf das Konto eingeht. Bei den meisten Kontoinhabern sind das Löhne und Gehälter. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Kontoinhaber einzig und allein von Mieteinnahmen lebt. Wer ein eigenes Mehrfamilienhaus besitzt, hat aber nicht nur Einnahmen, sondern muss sich auch um die Reparaturen am Haus oder in den Mietwohnungen kümmern.
Hier kann schnell ein fünfstelliger Betrag zusammenkommen. Auch das will finanziert sein und wer nicht so viel Geld auf der hohen Kante hat, kommt bei anstehenden Reparaturen am Haus nicht um einen Kredit ohne Arbeitsstelle herum. In diesem Fall machen die Banken keine Schwierigkeiten, denn das Haus ist die beste Sicherheit, die sich eine Bank wünschen kann.
Natürlich spielt die Höhe der Mieteinnahmen auch eine Rolle. Auch bei einem regelmäßigen monatlichen Geldeingang überprüfen die Banken immer die Bonität des Kreditantragstellers. Gibt es keine Schwierigkeiten, dürfte einer Zusage für einen Kredit nichts mehr im Wege stehen. Ein sogenannter „Schweizer Kredit“ kommt allerdings nicht infrage, denn den gibt es grundsätzlich nur für unselbstständige Arbeitnehmer und nicht für anderweitig Beschäftigte.